Aktuelles zur Lohnabrechnung


 

Ab 1. Juli 2025 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.555,00 Euro (bisher: 1.491,75 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 585,23 Euro (bisher: 561,43 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 326,04 Euro (bisher: 312,78 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026


Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD mit Bezug zur Lohnabrechnung
Union und SPD haben sich am 09.04.2025 auf den Koalitionsvertrag geeinigt.

  • Steuerliche Anreize für Mehrarbeit
    Überstundenzuschläge auf Arbeitsstunden, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden.
  • Steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten
    Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.
    Um Fehlanreize und Mitnahmeeffekte zu vermeiden, soll die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts geprüft werden.
  • Steuerliche Begünstigung von Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit
    Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.
  • Pendlerpauschale
    Die Pendlerpauschale soll zum 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer dauerhaft erhöht werden.
  • Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
    Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden.
  • Der Solidaritätszuschlag soll unverändert bestehen bleiben.
  • Die Zusammenführung von verschiedenen Werbungskostenregeln zu einer Arbeitstagepauschale soll geprüft werden.
  • Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll zur Mitte der Legislatur gesenkt werden.
  • Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sollen stabilisiert werden.
  • Das Rentenniveau soll bei 48 Prozent gesetzlich bis zum Jahr 2031 abgesichert werden. Die Mehrausgaben sollen mit Steuermitteln ausgeglichen werden.
  • Das BAföG soll in einer großen Novelle modernisierz werden.

Quelle: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 21. Legislaturperiode


Beschäftigungsrückgang in der deutschen Industrie nimmt zu
Um etwa 120.000 ist die Zahl der Beschäftigten im Verarbeitenden Gewerbe in den vergangenen zwölf Monaten gesunken. Während im Januar 2024 6,79 Millionen im Verarbeitenden Gewerbe beschäftigt waren, waren es im Januar 2025 nach den Hochrechnungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit 6,67 Millionen. Damit geht die Beschäftigung seit August 2023 Monat für Monat zurück. Dabei sinkt die Beschäftigtenzahl vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten (Quelle: Presseinformation Nr. 16 der Bundesagentur für Arbeit vom 31.03.2025).


Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20)


Mindestlohn von 15 Euro in Sicht
Bis Ende Juni 2025 muss die Mindestlohnkommission entscheiden, wie hoch der deutsche Mindestlohn in den beiden kommenden Jahren sein soll.
Die nächste Mindestlohnerhöhung soll sich nicht nur an der Tarifentwicklung orientieren, sondern auch am Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten.
Um das Ziel von 60 Prozent des Medianlohns zu erreichen, ist in Deutschland ein Mindestlohn von rund 15 Euro notwendig (Quelle: Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 24.03.2025).


Die finanzielle Situation in der Pflege spitzt sich weiter zu.
Obwohl der Gesetzgeber noch vor knapp drei Monaten den Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte angehoben hat, erwartet der GKV -Spitzenverband für das laufende Jahr ein Defizit von rund einer halben Milliarde Euro. Eine Pflegekasse musste mittlerweile eine kurzfristige Liquiditätshilfe aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.
Der GKV -Spitzenverband fordert, dass die zukünftige Bundesregierung das Finanzierungsproblem in der Pflegeversicherung schnell angeht. Hierfür sind dringend politische Entscheidungen notwendig, die die finanziellen Probleme der Pflegeversicherung kurzfristig abmildern (Quelle: Pressemitteilung des GKV-Spitzenverband vom 14.03.2025).


Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 05.12.2024 (2 AZR 275/23; Bereitgestellt am 21.02.2025) - Probezeit für ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nicht gesamte Laufzeit des Arbeitsvertrags umfassen
Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis


 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (veröffentlicht am 19. Februar 2025) kassiert Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
Es ging um die Unterscheidung in (regelmäßige) Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit. Die Tarifverträge sehen jeweils höhere Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit vor.
Im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht dürfen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Arbeitgeber (regelmäßige) Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit unterschiedlich vergüten.


Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften auf 2027 verschoben
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur SED-Opferentschädigung um sachfremde Regelungen ergänzt. Dazu gehört die Versicherungspflicht von Lehrkräften, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen.
Hintergrund ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R; sogenanntes Herrenberg-Urteil). Danach ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.
Viele Lehrkräfte an Musikschulen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und sind damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit.
Es wird übergangsweise von einer zwingenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abgesehen. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Dazu wird im SGB IV der § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten eingefügt.
Das Gesetz wurde am 28.02.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Übergangsregelung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften erfasst den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.12.2026.


Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (9 AZR 48/24) Klarheit geschaffen.

Arbeitgeber dürfen Entgeltabrechnungen nur als elektronisches Dokument in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach bereitstellen. Wenn ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, online von zu Hause aus darauf zuzugreifen, muss der Arbeitgeber es ermöglichen, dass die Dokumente im Betrieb eingesehen und ausgedruckt werden können.


Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk - Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt
Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung wurde am 28.01.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft (Mindestlohn in der Gebäudereinigung)


Pflegeversicherung in besorgniserregender Schieflage - Die Lage ist so ernst wie noch nie
Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV Spitzenverbandes, hat auf die dramatische Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung hingewiesen (Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes vom 27.01.2025).
Die Situation der Pflegeversicherung ist sehr ernst, denn mit der Beitragserhöhung zum Jahreswechsel wurde das Finanzierungsproblem nicht gelöst, sondern lediglich aufgeschoben. Der höhere Beitrag wird bestenfalls ausreichen, um die Ausgabensteigerungen in diesem Jahr auszugleichen. Aber für 2026 reicht das dann keinesfalls mehr.


Einigung zum Steuerfortentwicklungsgesetz - Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

In der Debatte über das alte Steuerfortentwicklungsgesetz ist ein Lösung gefunden worden. Damit kann die Entlastung bei der Kalten Progression und die Kindergelderhöhung kommen.
Die zweite und dritte Beratung zum Steuerfortentwicklungsgesetz fand am 19. Dezember 2024 im Bundestag statt. Der Gesetzentwurf in Ausschussfassung wurde angenommen.
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz beinhaltet nach Annahme des Änderungsantrags noch folgende Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:

Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren wurde im Zuge des parlamentarischen Verfahrens gestrichen.


Beiträge zur Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
Ab 2025 gilt damit ein Beitragssatz von 3,60 Prozent. Kinderlose zahlen 4,20 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden weiterhin entlastet.


Mindestlohn im Elektrohandwerk - Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt
Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke wurde am 30.12.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2028. Ab dem Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung ist eine Kündigung mit 3-monatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2026 möglich (Mindestlohn im Elektrohandwerk).


Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025 (Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 2024).
Damit gilt ab dem 1. Januar 2025 wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage.


Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Arbeitgeber von Hausangestellten - Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 19. Dezember 2024 In der Rechtssache C-531/23


Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld verdoppelt
Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 die 3. Änderungsverordnung zur Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.
Die Maßnahme ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025 (Quelle: Pressemitteilungen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesregierung vom 18. Dezember 2024).
Die dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde am 27.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2025 im Bundesanzeiger am 10.12.2024
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2025 41,9 Prozent (18,6% + 2,6% + 3,6% + 14,6% + 2,5%).
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2025 0,6683. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/ 41,90%).
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2025


Der Beitragssatz für das Jahr 2025 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 27.11.2024).
Das Bundeskabinett hat am 13. November 2024 den Rentenversicherungsbericht 2024 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2026 stabil bei 18,6 Prozent und steigt bis 2030 auf 20,4 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge 2025


Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorläufig festzusetzen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren).


Sozialversicherungsrechengrößen 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt.
Das Bundeskabinett hatte am 6. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ohne Aussprache beschlossen (Regierungsentwurf).
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.

Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.


 

Sachbezugswerte für 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 06.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.

  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro monatlich.
  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro monatlich (Frühstück 69 Euro, Mittagessen und Abendessen je 132 Euro).

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Maßnahmen:

  • Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro.
  • Die Tarifformel des § 32a Absatz 1 EStG wird ebenfalls für 2024 geändert (neuer Einkommensteuertarif 2024).
    In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro.

Jahressteuergesetz 2024
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Finanzausschuss hatte das im Regierungsentwurf vorgesehene Mobilitätsbudget gestrichen.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 18. September 2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen.
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22. November 2024 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Im Steuerrecht soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) verbessert werden.


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 07.11.2024 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 14. und 15. Oktober 2024 festgelegt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Frist wurde bisher immer eingehalten. Dieses Jahr ist also ein echtes Novum.
Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.


Berechnungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2025
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest.
Sollten sich keine weiteren Beitragssatzänderungen mehr ergeben, würde im Jahr 2025 der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,90% betragen (18,6% + 2,6% + 3,60% + 14,6% + 2,5%).
Damit würde der Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für das Jahr 2025 den Wert von 0,6683 haben (28%/ 41,90%).


 

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 12.11.2024 den Beitragssatz für das Jahr 2024 auf 0,4 Promille (Vorjahr 1,9 Promille) festgesetzt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.


Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit tritt am 01.11.2024 in Kraft
Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.


Bürokratieentlastungsgesetz IV
Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der Bundesrat hatte am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.
Es tritt zu einem großen Teil am 01.01.2025 in Kraft.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:

  • Arbeitsverträge können in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden (ab 1. Januar 2025).
    Arbeitgeber können auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren. Die Änderungen finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.
  • Arbeitszeugnisse können mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt werden. Dazu werden der § 630 BGB und der § 109 Gewerbeordnung geändert.
  • Erleichterte Befristung bei Arbeitsverhältnissen mit Altersgrenzenvereinbarungen die die Regelaltersgrenze in Bezug nehmen.
    Für Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, reicht die Textform (§ 41 SGB VI neuer Absatz 2).
  • In weiteren Bereichen fällt das Schriftformerfordernis weg und wird durch die Textform ersetzt.
    • Beim Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf es zukünftig nur noch der Textform (ab 1. Januar 2025).
    • Für die Geltendmachung von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG), den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 BEEG) und die Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit (§ 15 BEEG) reicht in Zukunft auch die Textform (ab 1. Mai 2025).
    • Bei der Beantragung von Pflegezeit nach dem Pfegezeitgesetz (§ 3 Absatz 3 Pflegezeitgesetz) und von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (§ 2a Absatz 1 Familienpflegezeitgesetz) reicht künftig ebenfalls die Textform (ab 1. Januar 2025).
  • Wegfall von Aushangpflichten
    Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz müssen nicht mehr zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt werden. Es reicht, wenn die Gesetze über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.

Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)
Am 14.10.2024 erfolgte im Bundesgesetzblatt die Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025).
Mindestvergütung für Auszubildende


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wurde am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Ab 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Am 24.05.2024 gab es eine Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 im Bundesgesetzblatt.

Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; am 24.05.2024 korrigiert).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden - Urteil des Bundessozialgericht vom 23.04.2024 (Verhandlung B 12 BA 3/22 R)
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024, VI R 5/22 - Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Diese Voraussetzung steht nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.


 

Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:

Gestrichene Maßnahmen
Im Gesetzentwurf waren noch die folgenden Maßnahmen enthalten. Diese waren aber nicht mehr im Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses.


Neue Regelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 (Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024)
Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Einkommensgrenze wird für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen einheitlich für Paare und Alleinerziehende abgesenkt.
Im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22. Dezember 2023 (am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet) gab es noch andere Regelungen. Die Einkommensgrenzen für gemeinsam Elterngeldberechtigte und für Alleinerziehende waren unterschiedlich. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde das korrigiert.



 

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